Art. 8 – Bescheinigende Stellen

REG_2024_3012 · zur Schaffung eines Unionsrahmens für die Zertifizierung von dauerhaften CO2-Entnahmen, kohlenstoffspeichernder Landbewirtschaftung und der CO2-Speicherung in Produkten

(1)Ein Betreiber oder eine Betreibergruppe wendet die geltende Zertifizierungsmethode an, um die in den Artikeln 4 bis 7 festgelegten Qualitätskriterien zu erfüllen (im Folgenden „Zertifizierungsmethode“).
(2)Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte nach Artikel 16, um diese Verordnung um die Festlegung der Zertifizierungsmethoden, in denen für jede Tätigkeit die in Anhang I aufgeführten Elemente spezifiziert werden, zu ergänzen. Die Kommission priorisiert die Entwicklung von Zertifizierungsmethoden für diejenigen Tätigkeiten, die am ausgereiftesten sind, die das Potenzial haben, die größten positiven Nebeneffekte zu erzielen, oder für die bereits Unionsrecht erlassen wurden, die für die Entwicklung dieser Methoden relevant sind. Im Falle von Tätigkeiten der kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung berücksichtigt die Kommission im Rahmen ihrer Priorisierung, ob die Tätigkeiten zur nachhaltigen Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen, Wäldern und der Meeresumwelt beitragen. Im Falle der CO2-Speicherung in Produkten räumt die Kommission Zertifizierungsmethoden für holzbasierte und biobasierte Bauprodukte Vorrang ein.
(3)In den delegierten Rechtsakten, die gemäß Absatz 2 erlassen werden, wird zwischen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der dauerhaften CO2-Entnahme, der kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung und der CO2-Speicherung in Produkten unterschieden und die Tätigkeiten werden anhand ihrer Merkmale weiter abgegrenzt. Die Zertifizierungsmethoden a) stellen die Robustheit und Transparenz der CO2-Entnahmen und der Verringerung von Bodenemissionen sicher; b) fördern den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme; c) tragen dazu bei, die Ernährungssicherheit in der Union sicherzustellen und Bodenspekulation zu verhindern; d) berücksichtigen in nachhaltiger Weise die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirte und Forstwirte und -verwalter in der Union, insbesondere der Kleinbetreiber; e) fördern die Nachhaltigkeit von Biomasse im Einklang mit den Nachhaltigkeits- und Treibhausgaseinsparungskriterien für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomassekraftstoffe gemäß Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001; f) stellen sicher, dass die nationalen Behörden das Prinzip der Nutzungskaskade gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 einheitlich auf Biomasse anwenden; g) sorgen dafür, dass eine nicht nachhaltige Nachfrage nach Biomasse-Rohstoffen vermieden wird; h) minimieren den Verwaltungsaufwand und den finanziellen Aufwand für die Betreiber, insbesondere für Kleinbetreiber, und halten das Zertifizierungsverfahren möglichst einfach und leicht zu handhaben; i) stellen sicher, dass Fälle der Wiederfreisetzung durch geeignete Haftungsmechanismen wie kollektive Puffer oder Vorabversicherungsmechanismen und als letztes Mittel die direkte Streichung von Einheiten angegangen werden.
(4)Bei der Ausarbeitung der in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte berücksichtigt die Kommission a) einschlägige Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten; b) einschlägige Zertifizierungsmethoden und -normen auf Unionsebene sowie nationaler und internationaler Ebene und c) die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.12.2024

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