(1)Um die Konformität mit dieser Verordnung nachweisen zu können, nimmt ein Betreiber oder eine Betreibergruppe an einem von der Kommission gemäß Artikel 13 anerkannten Zertifizierungssystem teil.
(2)Zertifizierungssysteme üben ihre Tätigkeit unabhängig aus und stützen sich dabei auf zuverlässige und transparente Regeln und Verfahren, insbesondere in Bezug auf die interne Verwaltung und Überwachung, die Bearbeitung von Beschwerden und Einsprüchen, die Konsultation der Interessenträger, die Transparenz und die Veröffentlichung von Informationen, die Benennung und Schulung von Zertifizierungsstellen, den Umgang mit Problemen der Nichteinhaltung der Vorschriften sowie die Entwicklung und Verwaltung von Zertifizierungsregistern. Die Zertifizierungssysteme setzen transparente Gebühren fest und machen Informationen über diese Gebühren für die Betreiber leicht zugänglich, unter anderem durch Veröffentlichung auf ihren Websites. Die Zertifizierungssysteme richten leicht zugängliche Beschwerde- und Einspruchsverfahren ein. Informationen über diese Verfahren sind im Zertifizierungsregister oder, nach dessen Einrichtung, im Unionsregister öffentlich zugänglich zu machen.
(3)Die Zertifizierungssysteme überprüfen, ob die von einem Betreiber oder von einer Betreibergruppe zur Zertifizierung der Konformität gemäß Artikel 9 vorgelegten Informationen und Daten einer unabhängigen Prüfung unterzogen wurden und ob die Zertifizierung der Einhaltung einschließlich der Erstellung der Rezertifizierungsprüfberichte auf korrekte, zuverlässige und kosteneffiziente Weise durchgeführt wurde.
(4)Die Zertifizierungssysteme veröffentlichen mindestens einmal jährlich in ihren Zertifizierungsregistern oder, nach dessen Einrichtung, im Unionsregister eine Liste der benannten Zertifizierungsstellen, in der für jede Zertifizierungsstelle angegeben ist, von welcher nationalen Akkreditierungsstelle sie akkreditiert wurde oder von welcher zuständigen nationalen Behörde sie anerkannt wurde und welche zuständige nationale Behörde sie überwacht.
(5)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Struktur, des Formats, der technischen Einzelheiten und des Verfahrens für die Anforderungen, die für die Zwecke der Absätze 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels notwendig sind und die für alle von der Kommission anerkannten Zertifizierungssysteme gelten müssen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 genannten Prüfverfahren erlassen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.12.2024
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