Art. 13 – Anerkennung von Zertifizierungssystemen

REG_2024_3012 · zur Schaffung eines Unionsrahmens für die Zertifizierung von dauerhaften CO2-Entnahmen, kohlenstoffspeichernder Landbewirtschaftung und der CO2-Speicherung in Produkten

(1)Ein Betreiber oder eine Betreibergruppe darf nur ein von der Kommission per Beschluss anerkanntes Zertifizierungssystem nutzen, um die Konformität mit dieser Verordnung nachzuweisen. Ein solcher Beschluss gilt höchstens fünf Jahre und wird im Unionsregister öffentlich zugänglich gemacht.
(2)Ein Mitgliedstaat übermittelt der Kommission einen Antrag auf Anerkennung eines öffentlichen Zertifizierungssystems. Der gesetzliche Vertreter eines privaten Zertifizierungssystems übermittelt der Kommission einen Antrag auf Anerkennung dieses privaten Zertifizierungssystems.
(3)Die Kommission kann nach angemessener Konsultation mit dem Zertifizierungssystem einen Beschluss zur Anerkennung dieses Systems gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels aufheben, wenn das Zertifizierungssystem die Vorschriften, die in den in Artikel 11 Absatz 5 genannten Durchführungsrechtsakten festgelegt sind, nicht umsetzt. Sollte ein Mitgliedstaat oder sonstiger Interessenträger hinreichend begründete Bedenken äußern, dass ein Zertifizierungssystem nicht gemäß den Vorschriften arbeitet, die in den in Artikel 11 Absatz 5 genannten Durchführungsrechtsakten festgelegt sind und die Grundlage für Beschlüsse gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels bilden, so prüft die Kommission die Angelegenheit und ergreift geeignete Maßnahmen.
(4)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um Struktur, Format und technische Einzelheiten der in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Anerkennungs- und Meldeverfahren festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.12.2024

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