Art. 12 – Unionsregister für dauerhafte CO2-Entnahmen, kohlenstoffspeichernde Landbewirtschaftung und CO2-Speicherung in Produkten sowie Zertifizierungsregister

REG_2024_3012 · zur Schaffung eines Unionsrahmens für die Zertifizierung von dauerhaften CO2-Entnahmen, kohlenstoffspeichernder Landbewirtschaftung und der CO2-Speicherung in Produkten

(1)Die Kommission richtet bis zum 27. Dezember 2028 ein unionsweites Register für dauerhafte CO2-Entnahmen, die kohlenstoffspeichernde Landbewirtschaftung und die CO2-Speicherung in Produkten ein und führt dieses ordnungsgemäß, um Informationen im Zusammenhang mit dem Zertifizierungsverfahren auf einfache Weise öffentlich zugänglich zu machen, wobei mindestens die in Anhang III aufgeführten Informationen enthalten sein müssen. Bei der Einrichtung des Unionsregisters berücksichtigt die Kommission die Berichte gemäß Artikel 30 Absatz 5 Buchstabe a der Richtlinie 2003/87/EG und Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/841. Für das Unionsregister werden automatisierte Systeme, einschließlich elektronischer Vorlagen, genutzt, um die Informationen im Zusammenhang mit dem Zertifizierungsverfahren, einschließlich der Konformitätszertifikate und aktualisierten Konformitätszertifikate, auf sichere Weise öffentlich zugänglich zu machen, wodurch die Rückverfolgung der Menge der zertifizierten Einheiten ermöglicht und Doppelzählungen vermieden werden. Das Unionsregister wird über eine von den Nutzern zu entrichtende jährliche Festgebühr finanziert. Diese Gebühr steht in einem angemessenen Verhältnis zu der Nutzung des Registers und reicht aus, um einen Beitrag zur Deckung der Kosten für seine Einrichtung und der jährlichen Betriebskosten des Unionsregister, wie zum Beispiel Personalkosten oder Kosten für IT-Tools, zu leisten. Die Mittel aus diesen Gebühren gelten für die Zwecke des Artikels 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 als externe zweckgebundene Einnahmen. Diese Einnahmen decken insbesondere die Kosten für IT-Tools, -Dienstleistungen und -Sicherheit, einschließlich der Betriebs- und Lizenzvergabesysteme, sowie die Kosten für das Personal, das mit der Verwaltung des Unionsregisters befasst ist.
(2)Die Kommission erlässt zur Ergänzung dieses Artikels delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16, mit denen die notwendigen Anforderungen in Bezug auf das Unionsregister, einschließlich der Vorschriften zur Gewährleistung einer ausreichenden Aufsicht über den Handel mit zertifizierten Einheiten, und die Faktoren, die bei der Festlegung der Höhe der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Gebühren und deren Einziehung zu berücksichtigen sind, festgelegt werden. Jeweils im letzten Quartal des Jahres, das dem Kalenderjahr der Anwendung der Gebühren vorausgeht, erlässt die Kommission einen oder mehrere Durchführungsrechtsakte, um die für das betreffende Kalenderjahr jeweils geltenden Gebührenbeträge gemäß Absatz 1 festzulegen oder zu ändern.
(3)Bis zur Einrichtung des Unionsregisters richtet ein Zertifizierungssystem ein Zertifizierungsregister ein und führt dieses ordnungsgemäß, um die Informationen im Zusammenhang mit dem Zertifizierungsverfahren, einschließlich der Konformitätszertifikate und aktualisierten Konformitätszertifikate, öffentlich und sicher zugänglich zu machen, wobei mindestens die in Anhang III aufgeführten Informationen enthalten sein müssen, sodass die Menge der gemäß Artikel 9 zertifizierten Einheiten rückverfolgt werden kann. Ein Zertifizierungsregister nutzt automatisierte Systeme, einschließlich elektronischer Vorlagen, und ist interoperabel mit anderen anerkannten Zertifizierungssystemen, damit Doppelzählungen vermieden werden. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um Struktur, Format und technische Einzelheiten der Zertifizierungsregister und der Erfassung, des Haltens oder der Verwendung von zertifizierten Einheiten, einschließlich der im vorliegenden Absatz genannten, festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4)Zertifizierungsregister oder, nach dessen Einrichtung, das Unionsregister stellen zertifizierte Einheiten erst aus, nachdem ein Nettonutzen der CO2-Entnahme oder Nettonutzen der Verringerung von Bodenemissionen auf der Grundlage eines gültigen, aus einer Rezertifizierungsprüfung resultierenden Konformitätszertifikats erzielt worden ist. Eine zertifizierte Einheit darf nicht mehr als einmal ausgestellt und zu keinem Zeitpunkt von mehr als einer natürlichen oder juristischen Person genutzt werden. Dauerhafte CO2-Entnahmeeinheiten, Bindungseinheiten von CO2 durch kohlenstoffspeichernde Landbewirtschaftung, Einheiten der CO2-Speicherung in Produkten sowie Einheiten für Verringerung von Bodenemissionen sind weiterhin voneinander zu unterscheiden.
(5)Die Bindungseinheiten von CO2 für kohlenstoffspeichernde Landbewirtschaftung und die Einheiten der CO2-Speicherung in Produkten laufen am Ende des Überwachungszeitraums der betreffenden Tätigkeit aus und werden aus dem Zertifizierungsregister oder, nach dessen Einrichtung, dem Unionsregister gelöscht, es sei denn, die langfristige Speicherung des entzogenen CO2 wird durch kontinuierliche Überwachung gemäß den Regelungen der geltenden Zertifizierungsmethode nachgewiesen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.12.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 12 REG_2024_3012 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 12 REG_2024_3012 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.