Art. 14 – Meldepflichten

REG_2024_3012 · zur Schaffung eines Unionsrahmens für die Zertifizierung von dauerhaften CO2-Entnahmen, kohlenstoffspeichernder Landbewirtschaftung und der CO2-Speicherung in Produkten

(1)Jedes von der Kommission anerkannte Zertifizierungssystem, das seine Tätigkeit seit mindestens zwölf Monaten ausübt, legt der Kommission jedes Jahr bis zum 30. April einen Bericht über seine Tätigkeiten für das vorangegangene Kalenderjahr vor, der eine Beschreibung etwaiger Betrugsfälle und der entsprechenden Abhilfemaßnahmen enthält. Die Kommission macht die in Unterabsatz 1 genannten Berichte vollständig oder, wenn dies zur Wahrung der Vertraulichkeit sensibler Geschäftsinformationen erforderlich ist, in aggregierter Form öffentlich zugänglich.
(2)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um Struktur, Format und technische Einzelheiten der in den Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Berichte festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.12.2024

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