(1)Um die Zertifizierung der Konformität mit dieser Verordnung zu beantragen, reicht ein Betreiber oder eine Betreibergruppe einen Antrag bei einem Zertifizierungssystem ein. Nach Annahme dieses Antrags legt der Betreiber oder die Betreibergruppe einer Zertifizierungsstelle einen Tätigkeitsplan vor, einschließlich eines Nachweises der Konformität mit den Artikeln 4 bis 7, und des erwarteten Nettonutzens der CO2-Entnahme oder des erwarteten Nettonutzens der Verringerung von Bodenemissionen, die durch die Tätigkeit erzielt werden, und eines Überwachungsplans. Betreibergruppen legen ferner fest, wie Beratungsdienste, insbesondere für Kleinbetriebe im Bereich der kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung, erbracht werden. Im Hinblick auf Tätigkeiten im Rahmen der kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung können die Mitgliedstaaten Landwirte im Rahmen der landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdienste gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2021/2115 beraten. Um die Interoperabilität der einschlägigen Datenbanken zur kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung zu fördern, können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten zentralen Informationen, einschließlich Bewirtschaftungsverfahren im Zusammenhang mit der Tätigkeit der kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung, des Anfangs- und Enddatums der Tätigkeit, der eindeutigen Nummer oder des eindeutigen Codes des Konformitätszertifikats, des Namens der Zertifizierungsstelle und des Namens des Zertifizierungssystems in das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Artikel 68 der Verordnung (EU) 2021/2116 aufnehmen.
(2)Das Zertifizierungssystem benennt eine Zertifizierungsstelle, die eine Zertifizierungsprüfung durchführt, um zu überprüfen, ob die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels übermittelten Informationen korrekt und verlässlich sind, und um zu bestätigen, dass die Tätigkeit die Artikel 4 bis 7 einhält. Wenn im Anschluss an diese Zertifizierungsprüfung die Konformität der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgelegten Informationen überprüft worden ist, legt die Zertifizierungsstelle einen Zertifizierungsprüfbericht vor, der eine Zusammenfassung enthält, und stellt ein Konformitätszertifikat mit mindestens den in Anhang II aufgeführten Informationen aus. Das Zertifizierungssystem überprüft den Zertifizierungsprüfbericht und das Konformitätszertifikat und macht sowohl den Zertifizierungsprüfbericht entweder vollständig oder — sofern dies zur Wahrung der Vertraulichkeit sensibler Geschäftsinformationen erforderlich ist — in zusammengefasster Form als auch das Konformitätszertifikat in seinem Zertifizierungsregister oder, nach dessen Einrichtung, im Unionsregister nach Artikel 12 (im Folgenden „Unionsregister“) öffentlich zugänglich.
(3)Mindestens alle fünf Jahre oder, falls in der geltenden Zertifizierungsmethode je nach den Merkmalen der betreffenden Tätigkeit angegeben, häufiger, führt die Zertifizierungsstelle Rezertifizierungsprüfungen durch, um erneut zu bestätigen, dass die Artikel 4 bis 7 bei der Tätigkeit eingehalten werden, und den im Rahmen der Tätigkeit erzielten Nettonutzen der CO2-Entnahme oder den Nettonutzen der Verringerung von Bodenemissionen zu überprüfen. Als Ergebnis dieser Rezertifizierungsprüfung legt die Zertifizierungsstelle einen Rezertifizierungsprüfbericht vor, der eine Zusammenfassung enthält, und stellt gegebenenfalls ein aktualisiertes Konformitätszertifikat aus. Das Zertifizierungssystem überprüft den Rezertifizierungsprüfbericht und das aktualisierte Konformitätszertifikat und macht sowohl den Rezertifizierungsprüfbericht entweder vollständig oder — sofern dies zur Wahrung der Vertraulichkeit sensibler Geschäftsinformationen erforderlich ist — in zusammengefasster Form als auch das aktualisierte Konformitätszertifikat im seinem Zertifizierungsregister oder, nach dessen Einrichtung, im Unionsregister öffentlich zugänglich. Das Zertifizierungsregister des Zertifizierungssystems oder, nach dessen Einrichtung, das Unionsregister stellt auf der Grundlage der infolge der Rezertifizierungsprüfung aktualisierten Konformitätsbescheinigungen zertifizierte Einheiten aus.
(4)Der Betreiber oder die Betreibergruppe unterstützt die Zertifizierungsstelle bei der Zertifizierungsprüfung und der Rezertifizierungsprüfung, indem er/sie insbesondere Zugang zu den Örtlichkeiten, in denen die Tätigkeit ausgeführt wird, gewährt und alle für die Zertifizierungsstelle erforderlichen einschlägigen Daten und Unterlagen bereitstellt.
(5)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um Struktur, Format und technische Einzelheiten der in Absatz 1 genannten Tätigkeits- und Überwachungspläne und der in den Absätzen 2 und 3 genannten Zertifizierungsprüf- und Rezertifizierungsprüfberichte festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 genannten Prüfverfahren erlassen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.12.2024
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