Art. 7 – Nachhaltigkeit

REG_2024_3012 · zur Schaffung eines Unionsrahmens für die Zertifizierung von dauerhaften CO2-Entnahmen, kohlenstoffspeichernder Landbewirtschaftung und der CO2-Speicherung in Produkten

(1)Eine Tätigkeit darf die Umwelt nicht erheblich beeinträchtigen und kann positive Nebeneffekte für eines oder mehrere dieser Nachhaltigkeitsziele mit sich bringen: a) Klimaschutz über den Nettonutzen der CO2-Entnahme und den Nettonutzen der Verringerung von Bodenemissionen gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 hinaus; b) Anpassung an den Klimawandel; c) die nachhaltige Nutzung und der Schutz von Wasser- und Meeresressourcen; d) Übergang zur Kreislaufwirtschaft, einschließlich der effizienten Verwendung von biobasierten Materialien aus nachhaltigen Quellen; e) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung; f) Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme, einschließlich der Bodengesundheit, sowie Vermeidung von Bodendegradation.
(2)Eine Tätigkeit der kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung muss mindestens positive Nebeneffekte für das in Absatz 1 Buchstabe f genannte Nachhaltigkeitsziel mit sich bringen.
(3)Für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels muss eine Tätigkeit den Mindestanforderungen an die Nachhaltigkeit entsprechen, die in den geltenden Zertifizierungsmethoden, die in den nach Artikel 8 erlassenen delegierten Rechtsakten dargelegt sind, festgelegt wurden. Die Mindestanforderungen an die Nachhaltigkeit müssen a) den Auswirkungen innerhalb und außerhalb der Union sowie den örtlichen Gegebenheiten Rechnung tragen; b) gegebenenfalls mit den technischen Bewertungskriterien für den Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ im Einklang stehen; c) die Nachhaltigkeit der forstwirtschaftlichen und landwirtschaftlichen Biomasse-Rohstoffe im Einklang mit den Nachhaltigkeits- und Treibhausgaseinsparungskriterien für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomassekraftstoffe gemäß Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 fördern.
(4)Meldet ein Betreiber oder eine Betreibergruppe positive Nebeneffekte, die zu den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Nachhaltigkeitszielen über die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Mindestanforderungen an die Nachhaltigkeit hinaus beitragen, so müssen sie die geltenden Zertifizierungsmethoden, die in den nach Artikel 8 erlassenen delegierten Rechtsakten dargelegt sind, befolgen. Diese Zertifizierungsmethoden müssen Elemente enthalten, um so weit wie möglich Anreize für die Erzielung von positiven Nebeneffekten zu schaffen, die über die Mindestanforderungen an die Nachhaltigkeit hinausgehen, insbesondere im Hinblick auf das in Absatz 1 Buchstabe f des vorliegenden Artikels genannte Ziel.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.12.2024

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