Art. 4 – Quantifizierung

REG_2024_3012 · zur Schaffung eines Unionsrahmens für die Zertifizierung von dauerhaften CO2-Entnahmen, kohlenstoffspeichernder Landbewirtschaftung und der CO2-Speicherung in Produkten

(1)Mit der dauerhaften CO2-Entnahmetätigkeit wird ein dauerhafter Nettonutzen der CO2-Entnahme erzielt, der nach folgender Formel quantifiziert wird: dauerhafter Nettonutzen der CO2-Entnahme = CRbaseline – CRtotal – GHGassociated > 0 Dabei gilt a) CRbaseline ist die Menge der CO2-Entnahmen im Vergleich zum Ausgangswert; b) CRtotal ist die gesamte Menge der CO2-Entnahmen durch die Tätigkeit; c) GHGassociated ist der Anstieg der direkten und indirekten Treibhausgasemissionen während des gesamten Lebenszyklus der Tätigkeit, die auf ihre Durchführung, einschließlich der indirekten Landnutzungsänderung, zurückzuführen sind, gegebenenfalls berechnet im Einklang mit den Protokollen, die in den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 und etwaigen weiteren Nachbesserungen bei diesen IPCC-Leitlinien von 2006 festgelegt sind.
(2)Mit einer Tätigkeit der kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung wird ein vorübergehender Nettonutzen der CO2-Entnahme oder ein Nettonutzen der Verringerung von Bodenemissionen erzielt, der nach folgender Formel quantifiziert wird: a) vorübergehender Nettonutzen der CO2-Entnahme = CRbaseline – CRtotal – GHGassociated > 0, dabei gilt i) CRbaseline ist die Menge der CO2-Entnahmen im Vergleich zum Ausgangswert; ii) CRtotal ist die gesamte Menge der CO2-Entnahmen durch die Tätigkeit; iii) GHGassociated ist der Anstieg der direkten und indirekten Treibhausgasemissionen während des gesamten Lebenszyklus der Tätigkeit, die auf ihre Durchführung, einschließlich der indirekten Landnutzungsänderung, zurückzuführen sind, gegebenenfalls berechnet im Einklang mit den Protokollen, die in den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 und etwaigen weiteren Nachbesserungen bei diesen IPCC-Leitlinien von 2006 festgelegt sind. b) Nettonutzen der Verringerung von Bodenemissionen = LSEbaseline – LSEtotal + ASEbaseline – ASEtotal – GHGassociated > 0, dabei gilt i) LSEbaseline ist die Menge der LULUCF-Bodenemissionen im Vergleich zum Ausgangswert; ii) LSEtotal ist die gesamte Menge der LULUCF-Bodenemissionen der Tätigkeit; iii) ASEbaseline ist die Menge der landwirtschaftlichen Bodenemissionen im Vergleich zum Ausgangswert; iv) ASEtotal ist die gesamte Menge der landwirtschaftlichen Bodenemissionen der Tätigkeit; v) GHGassociated ist der Anstieg der direkten und indirekten Treibhausgasemissionen während des gesamten Lebenszyklus der Tätigkeit, die auf ihre Durchführung, einschließlich der indirekten Landnutzungsänderung, zurückzuführen sind, gegebenenfalls berechnet im Einklang mit den Protokollen, die in den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 und etwaigen weiteren Nachbesserungen bei diesen IPCC-Leitlinien von 2006 festgelegt sind.
Der Umfang der in CRbaseline und CRtotal genannten Mengen entspricht dem Nettoabbau von Treibhausgasen, der in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/841 fällt.
Der Umfang der in LSEbaseline und LSEtotal genannten Mengen entspricht den in Anhang I Abschnitt B Buchstaben e und f der Verordnung (EU) 2018/841 aufgeführten Nettotreibhausgasemissionen aus biogenen Kohlenstoffspeichern.
Der Umfang der in ASEbaseline und ASEtotal genannten Mengen entspricht den Emissionen der IPCC-Quellenkategorie „Landwirtschaft“, Unterkategorie 3D „landwirtschaftliche Böden“.
(3)Die geltenden Zertifizierungsmethoden erfordern eine Aufschlüsselung aller in Absatz 2 genannten Mengen nach Treibhausgasen.
(4)Nehmen die Bodenemissionen infolge einer Tätigkeit zu, die zu einer vorübergehenden CO2-Entnahme durch kohlenstoffspeichernde Landbewirtschaftung führt, werden sie quantifiziert und unter dem Nettonutzen der CO2-Entnahme verbucht.
Insbesondere werden Emissionen aus den in Anhang I Abschnitt B Buchstaben e und f der Verordnung (EU) 2018/841 aufgeführten biogenen Kohlenstoffspeichern im Rahmen der CRtotal quantifiziert und gemeldet und Emissionen der IPCC-Quellenkategorie „Landwirtschaft“, Unterkategorie 3D „landwirtschaftliche Böden“, werden als GHGassociated quantifiziert und gemeldet.
Nehmen Bodenemissionen infolge einer Tätigkeit ab, die zu einer vorübergehenden CO2-Entnahme durch kohlenstoffspeichernde Landbewirtschaftung führt, werden sie quantifiziert, gemeldet und als Nettonutzen der Verringerung von Bodenemissionen verbucht.
Führt eine Tätigkeit sowohl zu einem vorübergehenden Nettonutzen der CO2-Entnahme als auch zu einem Nettonutzen der Verringerung von Bodenemissionen, so werden in der einschlägigen Methode die Zuweisungsregelungen für die damit verbundenen direkten und indirekten Treibhausgasemissionen, die auf diese Tätigkeit zurückzuführen sind, festgelegt.
(5)Mit einer Tätigkeit der CO2-Speicherung in Produkten wird ein vorübergehender Nettonutzen der CO2-Entnahme erzielt, der nach folgender Formel quantifiziert wird: vorübergehender Nettonutzen der CO2-Entnahme = CRbaseline – CRtotal – GHGassociated > 0, dabei gilt a) CRbaseline ist die Menge der CO2-Entnahmen im Vergleich zum Ausgangswert; b) CRtotal ist die gesamte Menge der CO2-Entnahmen durch die Tätigkeit; c) GHGassociated ist der Anstieg der direkten und indirekten Treibhausgasemissionen während des gesamten Lebenszyklus der Tätigkeit, die auf ihre Durchführung, einschließlich der indirekten Landnutzungsänderung, zurückzuführen sind, gegebenenfalls berechnet im Einklang mit den Protokollen, die in den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 und etwaigen weiteren Nachbesserungen bei diesen IPCC-Leitlinien von 2006 festgelegt sind.
(6)Die Mengen gemäß den Absätzen 1 bis 5 werden mit einem negativen Vorzeichen (–) versehen, wenn es sich um den Nettoabbau von Treibhausgasen handelt, und mit einem positiven Vorzeichen (+), wenn es sich um Nettotreibhausgasemissionen handelt; sie werden in Tonnen CO2-Äquivalent ausgedrückt.
(7)Die dauerhaften CO2-Entnahmen, die vorübergehenden CO2-Entnahmen durch kohlenstoffspeichernde Landbewirtschaftung und die Speicherung von CO2 in Produkten, Verringerungen von Bodenemissionen und damit verbundenen Treibhausgasemissionen werden auf relevante, konservative, korrekte, vollständige, kohärente, transparente und vergleichbare Weise im Einklang mit den neuesten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen quantifiziert.
Die Überwachung stützt sich auf eine geeignete Kombination von Vor-Ort-Messungen mit Fernerkundung oder Modellierung gemäß den Regelungen der geltenden Zertifizierungsmethode.
(8)Der Ausgangswert gemäß den Absätzen 1, 2 und 5 ist in hohem Maß repräsentativ für die Standardleistung vergleichbarer Verfahren und Prozesse unter ähnlichen sozialen, wirtschaftlichen, ökologischen, technologischen und rechtlichen Gegebenheiten und trägt dem geografischen Kontext, einschließlich der örtlichen Boden- und Klimaverhältnisse sowie rechtlichen Rahmenbedingungen („standardisierter Ausgangswert“), Rechnung.
(9)Der standardisierte Ausgangswert wird von der Kommission in den geltenden Zertifizierungsmethoden festgelegt, die in den nach Artikel 8 erlassenen delegierten Rechtsakten darlegt sind.
Die Kommission überprüft den standardisierten Ausgangswert mindestens alle fünf Jahre und aktualisiert ihn gegebenenfalls unter Berücksichtigung der sich ändernden rechtlichen Rahmenbedingungen und der neuesten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse.
Der aktualisierte standardisierte Ausgangswert gilt nur für eine Tätigkeit, deren Tätigkeitszeitraum nach Inkrafttreten der geltenden Zertifizierungsmethode beginnt.
(10)Abweichend von Absatz 8 verwendet ein Betreiber — sofern dies in der geltenden Zertifizierungsmethode hinreichend begründet ist, einschließlich aufgrund fehlender Daten oder fehlender ausreichender vergleichbarer Tätigkeiten — einen Ausgangswert, der der individuellen Leistung einer bestimmten Tätigkeit entspricht (im Folgenden „tätigkeitsspezifischer Ausgangswert“).
(11)Die tätigkeitsspezifischen Ausgangswerte werden zu Beginn jedes Tätigkeitszeitraums regelmäßig aktualisiert, sofern in den geltenden Zertifizierungsmethoden, die in den nach Artikel 8 erlassenen delegierten Rechtsakten dargelegt sind, nichts anderes bestimmt ist.
(12)Bei der Quantifizierung von dauerhaften CO2-Entnahmen, vorübergehenden CO2-Entnahmen durch kohlenstoffspeichernde Landbewirtschaftung und CO2-Speicherung in Produkten sowie Verringerungen von Bodenemissionen sind Unsicherheiten konservativ und im Einklang mit anerkannten statistischen Ansätzen zu berücksichtigen.
Unsicherheiten bei der Quantifizierung von CO2-Entnahmen und Verringerungen von Bodenemissionen sind ordnungsgemäß zu melden.
(13)Zur Unterstützung der Quantifizierung von vorübergehenden CO2-Entnahmen und Verringerungen von Bodenemissionen durch eine Tätigkeit einer kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung erhebt der Betreiber und die Betreibergruppe, soweit durchführbar, Daten über die CO2-Entnahmen und die Treibhausgasemissionen unter Nutzung von Tier-3-Methoden im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 und die Nachbesserungen bei diesen IPCC-Leitlinien von 2006 und dies in einer Weise, die mit den nationalen Treibhausgasinventaren gemäß der Verordnung (EU) 2018/841 und Anhang V Teil 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 vereinbar ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.12.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 4 REG_2024_3012 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 4 REG_2024_3012 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.