Art. 5 – Zusätzlichkeit

REG_2024_3012 · zur Schaffung eines Unionsrahmens für die Zertifizierung von dauerhaften CO2-Entnahmen, kohlenstoffspeichernder Landbewirtschaftung und der CO2-Speicherung in Produkten

(1)Jede Tätigkeit muss zusätzlich sein. Dazu muss sie die beiden folgenden Kriterien erfüllen: a) Sie geht über die gesetzlichen Anforderungen der Union und der Mitgliedstaaten auf Ebene eines einzelnen Betreibers hinaus; b) der Anreizeffekt der Zertifizierung im Rahmen der vorliegenden Verordnung ist erforderlich, damit die Tätigkeit finanziell tragfähig wird.
(2)Wird ein standardisierter Ausgangswert verwendet, so gilt das Kriterium der Zusätzlichkeit gemäß Absatz 1 als erfüllt. Wird ein tätigkeitsspezifischer Ausgangswert verwendet, so ist die Einhaltung des Kriteriums der Zusätzlichkeit gemäß Absatz 1 durch spezifische Tests zur Zusätzlichkeit nachzuweisen, im Einklang mit den geltenden Zertifizierungsmethoden, die in den nach Artikel 8 erlassenen delegierten Rechtsakten dargelegt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.12.2024

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