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REG_2024_3110 · zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

In der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2021 zur Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (Bauprodukteverordnung) (4) wurde das Ziel der Kommission begrüßt, das Bauwesen dadurch nachhaltiger zu machen, dass bei der Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 die Leistung von Bauprodukten im Hinblick auf die Nachhaltigkeit berücksichtigt wird, wie in der Mitteilung der Kommission vom 11. März 2020 mit dem Titel „Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa“ angekündigt. In den Schlussfolgerungen des Rates zur Kreislaufwirtschaft im Bausektor vom 28. November 2019 wurde die Kommission nachdrücklich aufgefordert, bei der Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 auf eine bessere Kreislauffähigkeit von Bauprodukten hinzuwirken. In ihrer Mitteilung vom 10. März 2020 mit dem Titel „Eine neue Industriestrategie für Europa“ betonte die Kommission, dass das Thema der Nachhaltigkeit von Bauprodukten angegangen werden muss, und hob hervor, dass die bauliche Umwelt nachhaltiger gestaltet werden muss, um Europa klimaneutral zu machen. In ihrer Mitteilung vom 5. Mai 2021 mit dem Titel „Aktualisierung der neuen Industriestrategie von 2020: einen stärkeren Binnenmarkt für die Erholung Europas aufbauen“ nannte die Kommission das Bauwesen als eines der vorrangigen Ökosysteme, die mit den größten Herausforderungen bei der Verwirklichung der Klima- und Nachhaltigkeitsziele und der Bewältigung des digitalen Wandels konfrontiert sind, und deren Wettbewerbsfähigkeit davon abhängt. Es sollten daher Vorschriften für die Erklärung der ökologischen Nachhaltigkeitsleistung von Bauprodukten eingeführt werden, einschließlich der Möglichkeit, einschlägige Schwellenwerte und Leistungsklassen festzulegen. Die Leistungsklassen für die Umweltleistung von Produkten sollten der Vielfalt der Produkte und ihren Stand der Technik genau Rechnung tragen und eine genaue Ermittlung der umweltfreundlichsten Produkte ermöglichen. Darüber hinaus sollten derartige Leistungsklassen bei der Bezugnahme auf Umweltauswirkungen verständlich sein, nicht irreführen und keine Verlagerung der Belastung ermöglichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024

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