ErwGr. 7

REG_2024_3110 · zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

Im Rahmen der Verfolgung der Umweltziele, einschließlich der Bekämpfung des Klimawandels und des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft, müssen neue Umweltverpflichtungen eingeführt und der Grundstein für die Entwicklung und Anwendung einer Bewertungsmethode zur Berechnung der ökologischen Nachhaltigkeit von Bauprodukten gelegt werden, ohne die Bürokratie und die Kosten für Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) unverhältnismäßig zu erhöhen. Bei den Berechnungen sollte der Lebenszyklus des Produkts mithilfe der durch Normung festgelegten Methoden abgedeckt werden. Bei neuen Produkten sollten die berechneten Lebenszyklen alle Lebensphasen eines Produkts umfassen, von der Beschaffung der Rohstoffe oder der Gewinnung aus natürlichen Ressourcen bis hin zu ihrer endgültigen Entsorgung, einschließlich potenzieller Vorteile und Belastungen außerhalb der festgelegten Grenzen. Bei gebrauchten und wiederaufbereiteten Produkten sollte der berechnete Lebenszyklus mit der Demontage von einem Bauwerk beginnen und alle folgenden Phasen bis zur endgültigen Entsorgung umfassen. Die Kommission sollte eine Software für die Durchführung der Berechnung, insbesondere die anwendbaren Charakterisierungsfaktoren im Einklang mit der europäischen Norm EN 15804 oder künftigen anwendbaren Normen, zur Verfügung stellen. Jede Aktualisierung dieser Software sollte mitgeteilt werden und eine Aktualisierung der einschlägigen Berechnungen innerhalb eines Jahres auslösen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024

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