ErwGr. 9

REG_2024_3110 · zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

Um die notwendige Verbindung zwischen Bauprodukten und Bauwerken, einschließlich Gebäuden, herzustellen, in die sie eingebaut werden könnten, sollte der Begriff „Bauwerk“ nur für die Zwecke dieser Verordnung und unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Definition und Regulierung von Bauwerken und Gebäuden definiert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024

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