ErwGr. 88

REG_2024_3110 · zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

Die Produktinformationsstellen für das Bauwesen sollten effizienter werden und daher mit mehr Ressourcen ausgestattet werden, um die Wirtschaftsteilnehmer besser unterstützen zu können. Zur Erleichterung der Arbeit der Wirtschaftsteilnehmer sollten die Aufgaben der Produktinformationsstellen für das Bauwesen präzisiert und so ausgeweitet werden, dass darunter auch Informationen über produktbezogene Bestimmungen dieser Verordnung und über gemäß dieser Verordnung erlassene Rechtsakte fallen. Die Mitgliedstaaten sollten die Wirtschaftsteilnehmer auch für die Produktinformationsstellen für das Bauwesen in ihrem Hoheitsgebiet sensibilisieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024

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