ErwGr. 2

REG_2024_451 · zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Nikotin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

In Bezug auf Nikotin in Rindengewürzen, Wurzel- und Rhizomgewürzen, Knospengewürzen, Blütenstempelgewürzen und Samenmantelgewürzen wurden mit der Verordnung (EU) 2023/377 der Kommission (2) — in Erwartung der Vorlage und der Bewertung neuer Daten und Informationen über das natürliche Vorkommen oder die natürliche Bildung von Nikotin in diesen Erzeugnissen — vorläufige RHG von 0,07 mg/kg bis zum 22. Februar 2030 festgelegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.03.2024

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