ErwGr. 3

REG_2024_451 · zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Nikotin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

In Bezug auf Nikotin in Samengewürzen und Fruchtgewürzen wurden mit der Verordnung (EU) 2023/1536 der Kommission (3) — in Erwartung der Vorlage und der Bewertung neuer Daten und Informationen über das natürliche Vorkommen oder die natürliche Bildung von Nikotin in diesen Erzeugnissen — vorläufige RHG von 0,05 mg/kg bis zum 22. Februar 2030 festgelegt. Mit der genannten Verordnung wurde in Bezug auf Nikotin in Zimt — in Erwartung der Vorlage derselben Informationen — auch ein vorläufiger RHG von 0,2 mg/kg bis zum 22. Februar 2030 festgelegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.03.2024

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