ErwGr. 4

REG_2024_451 · zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Nikotin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Lebensmittelunternehmer haben der Kommission kürzlich spezifische Überwachungsdaten zu Gewürzen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass Rückstände in diesem Erzeugnis in Mengen vorkommen können, die den mit den Verordnungen (EU) 2023/377 und (EU) 2023/1536 festgelegten vorläufigen RHG übersteigen. Auf Grundlage dieser spezifischeren Daten schlug die Kommission in Bezug auf alle Gewürze die Festlegung vorläufiger RHG auf 0,3 mg/kg vor, was dem 95. Perzentil aller Probenergebnisse entspricht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.03.2024

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