ErwGr. 5

REG_2024_451 · zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Nikotin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Auf Grundlage dieser neuen Informationen nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) in Bezug auf Nikotin in Gewürzen eine neue Bewertung des akuten (kurzzeitigen) Risikos durch Aufnahme über die Nahrung und eine neue Bewertung der chronischen (langfristigen) Exposition der europäischen Verbraucher vor. Die Behörde hat die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere geprüft und eine Stellungnahme zu den vorgeschlagenen RHG abgegeben (4). Sie befand, dass die Änderungen der RHG für Nikotin in Gewürzen im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei hat die Behörde die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften von Nikotin berücksichtigt. Weder für die langfristige (chronische) Exposition gegenüber diesem Stoff durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die ihn enthalten können, noch für eine kurzzeitige (akute) Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der zulässigen täglichen Aufnahme oder der akuten Referenzdosis besteht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.03.2024

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