ErwGr. 23

REG_2024_792 · zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine

In Anbetracht der mit dem Krieg einhergehenden Unsicherheiten sollte die Fazilität in der Lage sein, die Ukraine in hinreichend begründeten Ausnahmefällen zu unterstützen, insbesondere im Falle einer erheblichen Verschärfung des Krieges, um die makrofinanzielle Stabilität des Landes aufrechtzuerhalten und die Erreichung der Ziele der Fazilität sicherzustellen. Eine solche außerordentliche Finanzierung sollte für einzelne Zeiträume von bis zu drei Monaten gewährt werden, und sie sollte nur dann – durch einen Durchführungsbeschluss des Rates auf Vorschlag der Kommission – gewährt werden, wenn festgestellt wird, dass die Ukraine, wenn sie Empfänger der Unterstützung ist, die an die Unterstützungsformen nach dieser Fazilität geknüpften Bedingungen nicht erfüllen kann, und sollte eingestellt werden, sobald die Erfüllung dieser Bedingungen wieder möglich ist. Diese außerordentliche Finanzierung sollte die Finanzierung aus anderen spezifischen Unionsinstrumenten nicht beeinträchtigen, die im Falle von Naturkatastrophen oder anderen humanitären Notlagen oder Katastrophenschutzfällen mobilisiert werden. Erforderlichenfalls könnte vor der Annahme des Ukraine-Plans und dem Abschluss des Rahmenabkommens eine außerordentliche Finanzierung aus der Fazilität zur Verfügung stehen. Diese Finanzierung könnte je nach Bedarf die außerordentliche Brückenfinanzierung ergänzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.02.2024

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