ErwGr. 24

REG_2024_792 · zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine

Der vom Europäischen Rat und vom Rat festgelegte erweiterungspolitische Rahmen, das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (23) (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“), einschließlich einer vertieften und umfassenden Freihandelszone, multilaterale Übereinkünfte, bei denen die Union Vertragspartei ist, und andere Übereinkünfte, die eine rechtsverbindliche Beziehung zur Ukraine begründen, sowie Entschließungen des Europäischen Parlaments, Mitteilungen der Kommission und gemeinsame Mitteilungen der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sollten den allgemeinen politischen Rahmen für die Durchführung dieser Verordnung bilden. Die Kommission sollte für Kohärenz zwischen der Unterstützung im Rahmen der Fazilität und dem erweiterungspolitischen Rahmen sorgen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.02.2024

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