ErwGr. 25

REG_2024_792 · zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine

Nach Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) kann jeder europäische Staat, der die Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören, achtet und sich für die Förderung dieser Werte einsetzt, beantragen, Mitglied der Union zu werden. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Inklusivität, Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und Geschlechtergleichstellung auszeichnet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.02.2024

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