ErwGr. 38

REG_2024_792 · zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine

Gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c EUV und im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen sollten durch die Tätigkeiten im Rahmen der Fazilität für die Ukraine gegebenenfalls auch vertrauensbildende Maßnahmen und Prozesse zur Förderung von Gerechtigkeit, die Wahrheitsfindung, eine umfassende Rehabilitation in der Konfliktfolgezeit im Hinblick auf eine inklusive, friedliche Gesellschaft und die Wiedergutmachung und Garantien der Nichtwiederholung sowie die Erhebung von Beweisen für während des Krieges begangene Verbrechen und, soweit angemessen, die Bereitstellung der einschlägigen Erkenntnisse unterstützt werden. Ein besonderes Augenmerk sollte auf die Unterstützung der formalen, informellen und nicht-formalen Friedenserziehung gelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.02.2024

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