Art. 3 – Finanzielle Unterstützung

REG_2024_795 · zur Einrichtung der Plattform „Strategische Technologien für Europa“ (STEP) und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/241

(1)Die finanzielle Unterstützung für die Durchführung der STEP wird aus bestehenden Programmen der Union bereitgestellt.
(2)Damit die Ziele der STEP besser verwirklicht werden können, wird die Durchführung der STEP mit einem Betrag von 1 500 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen der Finanzausstattung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/697 unterstützt. Dieser Betrag wird im Einklang mit der jener Verordnung ausgeführt und zur Erreichung der Ziele der STEP verwendet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.02.2024

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