Art. 5 – Durchführung der STEP

REG_2024_795 · zur Einrichtung der Plattform „Strategische Technologien für Europa“ (STEP) und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/241

Zur Durchführung der STEP unternimmt die Kommission insbesondere Folgendes:
a)Förderung des in Artikel 4 Absatz 1 genannten Souveränitätssiegels, insbesondere um die Sichtbarkeit von Projekten zu verbessern, die mit dem Souveränitätssiegel ausgezeichnet bzw. im Rahmen des EFRE, des Kohäsionsfonds, des ESF + oder des Fonds für einen gerechten Übergang gefördert wurden,
b)Einrichtung und Verwaltung des in Artikel 6 genannten Souveränitätsportals, insbesondere um alle Finanzierungsmöglichkeiten der Union potenziellen Begünstigten näherzubringen und die Transparenz gegenüber den Unionsbürgern zu erhöhen,
c)Kontaktaufnahme zu den gemäß Artikel 6 Absatz 4 benannten zuständigen nationalen Behörden und anderen einschlägigen Interessenträgern im Hinblick auf die Koordinierung und den Austausch von Informationen über den Finanzbedarf, die bestehenden Engpässe und die bewährten Verfahren für den Zugang zu Finanzmitteln im Anwendungsbereich dieser Verordnung,
d)Förderung von Kontakten zwischen den in Artikel 2 genannten Technologiebranchen unter besonderer Nutzung bestehender industrieller Allianzen, Netze und Strukturen, einschließlich der mit der Netto-Null-Industrie-Verordnung eingeführten „Net-Zero Europe“-Plattform und dem gemäß der Verordnung zu kritischen Rohstoffen eingerichteten Europäischen Ausschuss für kritische Rohstoffe,
e)Förderung von Konsistenz, Kohärenz, Synergien und Komplementarität zwischen den Programmen der Union zur Unterstützung von Projekten, die zu den STEP-Zielen beitragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.02.2024

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