(1)Die Kommission vergibt für jedes Projekt, das zu einem der Ziele der STEP beiträgt, ein Souveränitätssiegel, sofern das Projekt bewertet wurde und die Mindestqualitätsanforderungen, insbesondere Förderfähigkeits-, Ausschluss- und Gewährungskriterien, erfüllt, die in einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß den Verordnungen (EU) 2021/522, (EU) 2021/694, (EU) 2021/695, oder (EU) 2021/697 oder gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/856 der Kommission (27) festgelegt sind.
(2)Eine in Absatz 1 genannte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen kann geografische Beschränkungen enthalten, und sie enthält gegebenenfalls im Einklang mit den einschlägigen branchenspezifischen Rechtsvorschriften der Union Verpflichtungen zur Einhaltung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gemäß dem geltenden Unionsrecht und nationalen Recht, den Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation und Tarifverträgen.
(3)Das Souveränitätssiegel wird als Gütesiegel verwendet, insbesondere für die folgenden Zwecke: a) Unterstützung für das Projekt aus einem anderen Programm der Union gemäß den für dieses Programm geltenden Vorschriften oder b) Finanzierung des Projekts durch kumulative oder kombinierte Finanzierung mit einem anderen Unionsinstrument im Einklang mit den für diese Instrumente geltenden Bestimmungen.
(4)Bei der Überarbeitung ihrer Aufbau- und Resilienzpläne gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 betrachten die Mitgliedstaaten unbeschadet der Bestimmungen der genannten Verordnung diejenigen Projekte als vorrangige Projekte, denen ein Souveränitätssiegel gemäß Absatz 1 dieses Artikels zuerkannt wurde.
(5)Bei der Entscheidung über Investitionsvorhaben, die aus den jeweiligen Anteilen der Mitgliedstaaten am Modernisierungsfonds gemäß Artikel 10d der Richtlinie 2003/87/EG finanziert werden sollen, können die Mitgliedstaaten den Vorhaben im Bereich kritische umweltschonende und ressourceneffiziente Technologien, denen ein Souveränitätssiegel gemäß Absatz 1 dieses Artikels zuerkannt wurde, Vorrang einräumen. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten beschließen, Projekten, denen ein Souveränitätssiegel zuerkannt wurde und die zu dem in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii dieser Verordnung genannten Ziel der STEP beitragen, nationale Unterstützung zu gewähren.
(6)Gemäß der Verordnung (EU) 2021/523 wird das Souveränitätssiegel im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 19 der Satzung der EIB und der Überprüfung der Übereinstimmung mit den politischen Zielen gemäß Artikel 23 Absatz 3 der genannten Verordnung berücksichtigt. Darüber hinaus prüfen die Durchführungspartner zeitnah Projekte, denen das Souveränitätssiegel zuerkannt wurde, sofern diese in ihren in Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/523 niedergelegten geografischen Anwendungsbereich und ihren Tätigkeitsbereich fallen.
(7)Strategische Projekte, die gemäß den einschlägigen Vorschriften der Netto-Null-Industrie-Verordnung und der Verordnung zu kritischen Rohstoffen anerkannt wurden und die in den Anwendungsbereich von Artikel 2 der vorliegenden Verordnung fallen und die im Rahmen der in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genannten Programme einen Beitrag erhalten, können auch einen Beitrag aus jedem anderen Unionsprogramm, einschließlich Fonds mit geteilter Mittelverwaltung, erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten decken. Die Bestimmungen des jeweiligen Unionsprogramms gelten für jeden Beitrag zu dem strategischen Projekt. Die kumulierten Finanzmittel dürfen die förderfähigen Gesamtkosten des strategischen Projekts nicht übersteigen. Die Unterstützung aus den verschiedenen Unionsprogrammen kann entsprechend den Dokumenten, in denen die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, anteilig berechnet werden.
(8)Die Vergabe eines Souveränitätssiegels und die Bereitstellung kumulativer Finanzmittel erfolgen unbeschadet der geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen und der internationalen Verpflichtungen der Union.
(9)Das Souveränitätssiegel gilt für die Dauer der Durchführung des Projekts, dem es zuerkannt wurde, und verliert seine Gültigkeit, wenn das Projekt nicht innerhalb von fünf Jahren nach der Vergabe begonnen hat oder in ein Land außerhalb der Union verlagert wurde.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.02.2024
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