Art. 6 – Souveränitätsportal

REG_2024_795 · zur Einrichtung der Plattform „Strategische Technologien für Europa“ (STEP) und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/241

(1)Die Kommission richtet eine öffentlich zugängliche Website (im Folgenden „Souveränitätsportal“) ein, auf der Informationen über Finanzierungsmöglichkeiten für Projekte im Zusammenhang mit den Zielen der STEP bereitgestellt und die Sichtbarkeit dieser Projekte erhöht werden, indem insbesondere folgende Informationen bereitgestellt werden: a) Informationen über Programme der Union im Anwendungsbereich dieser Verordnung und laufende und bevorstehende Aufforderungen zur Einreichung von im Zusammenhang mit den Zielen der STEP stehenden Vorschlägen und Ausschreibungen im Rahmen dieser jeweiligen Programme, b) Einzelheiten zu Projekten, denen ein Souveränitätssiegel gemäß Artikel 4 zuerkannt wurde, c) Einzelheiten zu Projekten, die nach der Netto-Null-Industrie-Verordnung und der Verordnung zu kritischen Rohstoffen als strategische Projekte anerkannt wurden, insoweit sie in den Anwendungsbereich von Artikel 2 der vorliegenden Verordnung fallen, d) Einzelheiten zu Projekten zur Unterstützung der STEP-Ziele, die für eine Unterstützung im Rahmen des EFRE, des Kohäsionsfonds, des ESF + oder des Fonds für einen gerechten Übergang ausgewählt wurden, insoweit sie der Kommission gemäß Absatz 5 dieses Artikels mitgeteilt wurden, e) Kontakte zu den gemäß Absatz 4 benannten zuständigen nationalen Behörden.
(2)Auf dem Souveränitätsportal werden auch Informationen über die Durchführung der STEP und Informationen in Bezug auf die in Artikel 7 genannten Ausgaben aus dem Unionshaushalt sowie Informationen über die im Rahmen der jeweiligen Programme festgelegten Leistungsindikatoren angezeigt.
(3)Das Souveränitätsportal wird am 1. März 2024 eingerichtet und von der Kommission regelmäßig aktualisiert.
(4)Bis zum 2. Juni 2024 benennt jeder Mitgliedstaat eine einzige zuständige nationale Behörde, die als Hauptansprechpartner für die Durchführung der STEP auf nationaler Ebene fungiert.
(5)Soweit verfügbar, teilen die in Absatz 4 dieses Artikels genannten zuständigen nationalen Behörden der Kommission Einzelheiten zu Projekten zur Unterstützung der STEP-Ziele mit, die für eine Unterstützung im Rahmen des EFRE, des Kohäsionsfonds, des ESF + oder des Fonds für einen gerechten Übergang ausgewählt wurden, damit sie auf dem Souveränitätsportal angezeigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.02.2024

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