Art. 14 – Einsatz von Beobachtern und Verbot des Ausbringens von FADs im Zusammenhang mit dem Schutz von Jungfischen

REG_2024_897 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2107 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und der Verordnung (EU) 2023/2053 zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schiffe unter ihrer Flagge während eines Zeitraums von 15 Tagen vor Beginn der im Unionsrecht festgelegten Gebietsschließungen keine treibenden FADs ausbringen.
(2)Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Schiffe unter ihrer Flagge, die berechtigt sind, tropischen Thunfisch zu befischen, ein Mindestmaß an Beobachtern einsetzen, und zwar wie folgt: a) für ihre Langleinenfänger mit einer Länge über alles von 20 m oder mehr bis 2022 eine Überwachung von mindestens 10 % des Fischereiaufwands durch einen Beobachter an Bord gemäß Anhang IV oder durch ein zugelassenes elektronisches Überwachungssystem, b) für ihre Ringwadenfänger eine Überwachung des Fischereiaufwands zu 100 % durch Anwesenheit eines Beobachters an Bord gemäß Anhang IV oder durch ein zugelassenes elektronisches Überwachungssystem. Die Mitgliedstaaten übermitteln dem ICCAT-Sekretariat und dem Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT bis zum 30. April die von den Beobachtern oder dem zugelassenen elektronischen Überwachungssystem im Vorjahr gesammelten Informationen unter Berücksichtigung der in Artikel 72 genannten Vertraulichkeitsanforderungen.“
Jeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun erstellt einen jährlichen Überwachungs-, Kontroll- und Inspektionsplan, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt seinen Plan der Kommission vor. Jeder Mitgliedstaat stellt seinen Plan im Einklang mit folgenden Aspekten auf:
a)den Zielen, Prioritäten und Verfahren sowie Eckpunkten für die Inspektionstätigkeiten des gemäß Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 aufgestellten spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms für Roten Thun;
b)dem gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 eingerichteten nationale Kontrollprogramm für Roten Thun bis zum 31. Dezember 2025 und nach diesem Zeitpunkt dem gemäß Artikel 93a jener Verordnung eingerichteten nationale Kontrollprogramm.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.03.2024

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