Art. 6a – Verbot des Rückwurfs von durch Ringwadenfänger der Union gefangenem tropischem Thunfisch

REG_2024_897 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2107 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und der Verordnung (EU) 2023/2053 zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer

(1)Ringwadenfänger der Union, die zum Fang von tropischem Thunfisch berechtigt sind, behalten alle gefangenen tropischen Thunfische an Bord, landen diese an oder laden sie im Hafen um.
(2)Tropischer Thunfisch, der von einem Ringwadenfänger der Union gefangen wurde, wird während des Hols nicht mehr zurückgeworfen, sobald das Netz vollständig geschlossen ist und mehr als die Hälfte des Netzes eingeholt wurde. Führen technische Probleme beim Schließen oder Einholen des Netzes dazu, dass dieses Verbot nicht angewendet werden kann, bemüht sich der Kapitän oder die Besatzungsmitglieder in seinem Namen nach Kräften, die Thunfische so schnell wie möglich ins Wasser freizusetzen.
(3)Abweichend von Absatz 1 kann tropischer Thunfisch in folgenden Fällen zurückgeworfen werden: a) wenn der Kapitän feststellt, dass der gefangene tropische Thunfisch in der Ringwade verfangen oder zerdrückt wird, durch Raubfraß beschädigt wird oder aufgrund eines Versagens des Fanggeräts, das die normalen Tätigkeiten des Wiedereinholens des Netzes, des Fischfangs und der Freisetzung des lebenden Fisches verhindert hat, im Netz verstorben und zersetzt worden ist; b) wenn der Kapitän feststellt, dass der tropische Thunfisch während des letzten Hols einer Fangreise gefangen wurde und nicht genügend Lagerkapazität vorhanden ist, um den bei diesem Hol gefangenen Thunfisch zu lagern; diese Fische dürfen nur zurückgeworfen werden, wenn i) der Kapitän oder die Besatzungsmitglieder versuchen, den Thunfisch so schnell wie möglich lebend freizusetzen, und ii) nach dem Rückwurf kein anderer Fangeinsatz durchgeführt wird, bis der an Bord befindliche Thunfisch angelandet oder umgeladen ist.
(4)Der Kapitän des Fischereifahrzeugs meldet alle festgestellten Rückwürfe an den Flaggenmitgliedstaat des Fischereifahrzeugs. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Rückwurfberichte im Rahmen der Task I- und Task II-Daten.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.03.2024

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