Art. 5a – Kapazitätsbegrenzung für tropischen Thunfisch

REG_2024_897 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2107 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und der Verordnung (EU) 2023/2053 zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer

(1)Bis zum 31. Januar jedes Jahres erstellen die Mitgliedstaaten jährliche Fang- und Fangkapazitätsmanagementpläne n für tropischen Thunfisch.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gesamtkapazität ihrer Langleinen- und Ringwadenflotte im Einklang mit den in Absatz 1 genannten jährlichen Fang- und Kapazitätsmanagementplänen verwaltet wird, insbesondere um die Fänge von tropischem Thunfisch im Einklang mit den im Unionsrecht festgelegten Fangbeschränkungen zu begrenzen.
(3)Die Mitgliedstaaten dürfen die Zahl ihrer Hilfsschiffe gegenüber den im Juni 2023 erfassten Zahlen nicht erhöhen.
(4)Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die Tage, an denen ihre gesamte Fangmenge für tropischen Thunfisch ausgeschöpft wurde. Die Kommission leitet diesen Bericht umgehend an das ICCAT-Sekretariat weiter.
(5)Bei Ringwadenfängern und großen Langleinenfängern (mit einer Länge über alles von 20 m oder mehr) der Union melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Fänge an tropischem Thunfisch monatlich und anschließend wöchentlich, sobald 80 % ihrer Fangmengen ausgeschöpft wurden.
(6)Alle 3 Monate melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Mengen an tropischem Thunfisch, aufgeschlüsselt nach Arten, die von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge gefangen wurden, und zwar innerhalb von 15 Kalendertagen nach Ablauf des Zeitraums, in dem die Fänge getätigt wurden, d. h. bis zum 15. April, 15. Juli und 15. Oktober eines jeden Jahres sowie bis zum 15. Januar des Folgejahres, es sei denn, diese Angaben werden der Kommission monatlich übermittelt. Diese Informationen werden, unabhängig davon, ob sie alle 3 Monate oder monatlich übermittelt werden, unter Verwendung des Formats für die Berichte über aggregierte Fangdaten übermittelt. Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 30. April, 30. Juli und 30. Oktober jedes Jahres und bis zum 30. Januar des Folgejahres an das ICCAT-Sekretariat weiter.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.03.2024

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