Art. 8 – Jährliches Verzeichnis der Schiffe, die tropischen Thunfisch befischen

REG_2024_897 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2107 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und der Verordnung (EU) 2023/2053 zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. Juni jeden Jahres das Verzeichnis der zugelassenen Schiffe unter ihrer Flagge, die im vorausgegangenen Kalenderjahr im ICCAT-Übereinkommensbereich tropischen Thunfisch befischt oder irgendeine Art von Unterstützung der Fischereitätigkeit geleistet haben (Hilfsschiffe). Für Ringwadenfänger enthält dieses Verzeichnis auch die Hilfsschiffe, die die Fischereitätigkeit unterstützt haben, unabhängig von ihrer Flagge. Die Kommission setzt das ICCAT-Sekretariat bis zum 31. Juli jeden Jahres über die von den Mitgliedstaaten erhaltenen Listen in Kenntnis.
(1)Die automatische Übertragung nicht ausgeschöpfter Quoten ist nicht zulässig.
(2)Ein Mitgliedstaat kann die Übertragung von höchstens 5 % seiner jährlichen Quote von einem Jahr auf das folgende Jahr beantragen. Der betreffende Mitgliedstaat nimmt diesen Antrag in seinen jährlichen Fang- und Kapazitätsmanagementplan auf, der in den Fang- und Kapazitätsmanagementplan der Union zur Billigung durch die ICCAT aufzunehmen ist.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.03.2024

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