Art. 64 – Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten

REG_2024_982 · über die automatisierte Abfrage und den Austausch von Daten für die polizeiliche Zusammenarbeit und zur Änderung der Beschlüsse 2008/615/JI und 2008/616/JI des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (Prüm-II-Verordnung)

(1)Jeder Mitgliedstaat ist verantwortlich für a) die Anbindung an die Infrastruktur des Routers; b) die Integration seiner bestehenden nationalen Systeme und Infrastrukturen mit dem Router; c) die Organisation, die Verwaltung, den Betrieb und die Instandhaltung ihrer bestehenden nationalen Infrastruktur und ihrer Anbindung an den Router; d) ihre Anbindung an die Infrastruktur des EPRIS; e) die Integration seiner bestehenden nationalen Systeme und Infrastrukturen in das EPRIS; f) die Organisation, die Verwaltung, den Betrieb und die Instandhaltung ihrer bestehenden nationalen Infrastruktur und ihrer Anbindung an das EPRIS; g) die Verwaltung und Regelung des Zugangs der ordnungsgemäß ermächtigten Mitarbeiter seiner zuständigen Behörden zum Router gemäß dieser Verordnung sowie die Erstellung und regelmäßige Aktualisierung einer Liste dieser Mitarbeiter und ihrer Profile; h) die Verwaltung und Regelung des Zugangs der ordnungsgemäß ermächtigten Mitarbeiter seiner zuständigen Behörden zum EPRIS gemäß dieser Verordnung sowie die Erstellung und regelmäßige Aktualisierung einer Liste dieser Mitarbeiter und ihrer Profile; i) die Verwaltung und Regelung des Zugangs der ordnungsgemäß ermächtigten Mitarbeiter seiner zuständigen Behörden zum EUCARIS gemäß dieser Verordnung sowie die Erstellung und regelmäßige Aktualisierung einer Liste dieser Mitarbeiter und ihrer Profile; j) die manuelle Bestätigung einer in Artikel 6 Absatz 6, Artikel 6 Absatz 7, Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 20 Absatz 2 genannten Übereinstimmung durch einen qualifizierten Mitarbeiter; k) die Sicherstellung der Verfügbarkeit der für den Datenaustausch erforderlichen Daten gemäß den Artikeln 5, 10, 16, 19 und 25; l) den Austausch von Informationen gemäß den Artikeln 6, 11, 16, 20 und 26; m) die Berichtigung, Aktualisierung oder Löschung aller von einem ersuchten Mitgliedstaat eingegangenen Daten innerhalb von 48 Stunden nach der Mitteilung des ersuchten Mitgliedstaats, dass die übermittelten Daten unrichtig sind oder nicht mehr aktuell sind oder unrechtmäßig übermittelt wurden; n) die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Datenqualitätsanforderungen.
(2)Jeder Mitgliedstaat ist für die Anbindung seiner zuständigen Behörden an den Router, an das EPRIS und an das EUCARIS verantwortlich.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 09.04.2024

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