Art. 66 – Verantwortlichkeiten von eu-LISA während der Konzept- und Entwicklungsphase des Routers

REG_2024_982 · über die automatisierte Abfrage und den Austausch von Daten für die polizeiliche Zusammenarbeit und zur Änderung der Beschlüsse 2008/615/JI und 2008/616/JI des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (Prüm-II-Verordnung)

(1)eu-LISA stellt sicher, dass die zentrale Infrastruktur des Routers gemäß dieser Verordnung betrieben wird.
(2)Der Router wird an ihren technischen Standorten von eu-LISA betrieben und bietet die in dieser Verordnung vorgesehenen Funktionen gemäß den in Artikel 67 Absatz 1 festgelegten Bedingungen für die Sicherheit, Verfügbarkeit, Qualität und Leistung.
(3)eu-LISA ist verantwortlich für die Entwicklung des Routers sowie für jegliche technischen Anpassungen, die für den Betrieb des Routers erforderlich sind.
(4)eu-LISA hat keinen Zugang zu den über den Router verarbeiteten personenbezogenen Daten.
(5)eu-LISA bestimmt die Konzeption der physischen Architektur des Routers einschließlich seiner sicheren Kommunikationsinfrastruktur, legt die technischen Spezifikationen fest und bestimmt seine Weiterentwicklung in Bezug auf die zentrale Infrastruktur und die sichere Kommunikationsinfrastruktur. Der Verwaltungsrat von eu-LISA nimmt die Gestaltung vorbehaltlich einer befürwortenden Stellungnahme der Kommission an. eu-LISA nimmt zudem etwaige erforderlichen Anpassungen der Interoperabilitätskomponenten vor, die für die Herstellung des Routers notwendig und in dieser Verordnung vorgesehen sind.
(6)eu-LISA entwickelt und implementiert den Router so bald wie möglich nach der Annahme der in Artikel 37 Absatz 6 vorgesehenen Maßnahmen durch die Kommission. Die Entwicklung umfasst die Ausarbeitung und Umsetzung der technischen Spezifikationen, die Erprobung und die Gesamtprojektleitung und -koordinierung.
(7)Während der Konzept- und Entwicklungsphase tritt der in Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/817 und in Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/818 genannte Programmverwaltungsrat regelmäßig zusammen. Er stellt die angemessene Verwaltung der Konzept- und Entwicklungsphase des Routers sicher. Der Programmverwaltungsrat legt dem Verwaltungsrat von eu-LISA monatlich schriftliche Berichte über den Fortschritt des Projekts vor. Der Programmverwaltungsrat hat keine Entscheidungsbefugnis und kein Mandat zur Vertretung der Mitglieder des Verwaltungsrats von eu-LISA. Die in Artikel 78 genannte Beratergruppe für Interoperabilität tritt bis zur Inbetriebnahme des Routers regelmäßig zusammen. Nach jeder Zusammenkunft erstattet sie dem Programmverwaltungsrat Bericht. Sie stellt den technischen Sachverstand zur Unterstützung der Aufgaben des Programmverwaltungsrats für Interoperabilität bereit und überwacht den Stand der Vorbereitungen in den Mitgliedstaaten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 09.04.2024

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