Art. 67 – Verantwortlichkeiten von eu-LISA nach der Inbetriebnahme des Routers

REG_2024_982 · über die automatisierte Abfrage und den Austausch von Daten für die polizeiliche Zusammenarbeit und zur Änderung der Beschlüsse 2008/615/JI und 2008/616/JI des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (Prüm-II-Verordnung)

(1)Nach der Inbetriebnahme des Routers übernimmt eu-LISA die technische Verwaltung der zentralen Infrastruktur des Routers, einschließlich ihrer Wartung und technologischen Weiterentwicklung. In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten stellt eu-LISA sicher, dass vorbehaltlich einer Kosten-Nutzen-Analyse die beste verfügbare Technologie eingesetzt wird. eu-LISA ist zudem für die technische Verwaltung der erforderlichen Kommunikationsinfrastruktur verantwortlich. Die technische Verwaltung des Routers umfasst alle Aufgaben und technischen Lösungen, die erforderlich sind, um den Router betriebsbereit zu halten und den Mitgliedstaaten und Europol 24 Stunden täglich, an sieben Tagen pro Woche ununterbrochene Dienste gemäß dieser Verordnung zu bieten. Dazu gehören die Wartungsarbeiten und technischen Anpassungen, die erforderlich sind, um das Funktionieren des Routers gemäß den technischen Spezifikationen sicherzustellen, insbesondere in Bezug auf die Verfügbarkeit und auf die Reaktionszeit für Abfragen der nationalen Datenbanken und von Europol-Daten, mit zufriedenstellender technischer Qualität. Der Router wird so entwickelt und verwaltet, dass ein schneller, effizienter und kontrollierter Zugang, eine uneingeschränkte und ununterbrochene Verfügbarkeit und eine Reaktionszeit sichergestellt sind, die den operativen Erfordernissen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol entsprechen.
(2)Unbeschadet des Artikels 17 des in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (18) festgelegten Statuts der Beamten der Europäischen Union wendet eu-LISA geeignete Regeln für die berufliche Schweigepflicht bzw. eine vergleichbare Geheimhaltungspflicht auf ihre Bediensteten an, die mit im Router gespeicherten Daten arbeiten. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden dieser Bediensteten aus dem Amt oder Dienstverhältnis oder der Beendigung ihrer Tätigkeit weiter. eu-LISA hat keinen Zugang zu den über den Router verarbeiteten personenbezogenen Daten.
(3)eu-LISA erfüllt Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Schulungen zur technischen Nutzung des Routers.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 09.04.2024

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