ErwGr. 12

REG_2024_996 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Vitamin A, Alpha-Arbutin und Arbutin sowie bestimmter Stoffe mit potenziell endokrinschädigenden Eigenschaften in kosmetischen Mitteln

In seiner Stellungnahme vom 29. April 2022 (7) kam der SCCS zu keiner Schlussfolgerung zur Sicherheit von 4-Methylbenzylidene Camphor, da die vorgelegten Informationen nicht ausreichten, um die potenzielle Genotoxizität vollständig zu bewerten. Der SCCS hielt jedoch fest, dass ausreichende Beweise dafür vorliegen, dass 4-Methylbenzylidene Camphor sich als endokriner Disruptor auswirken kann, der sowohl für das Schilddrüsen- als auch auf das Östrogensystem Folgen hat, und dass es nicht möglich ist, eine Höchstkonzentration für die sichere Verwendung des Stoffes zu ermitteln. Vor dem Hintergrund der Stellungnahme des SCCS kann der Schluss gezogen werden, dass die Verwendung von 4-Methylbenzylidene Camphor als UV-Filter in kosmetischen Mitteln ein potenzielles Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Der Stoff sollte daher nicht länger als UV-Filter in kosmetischen Mitteln zugelassen werden. Darüber hinaus gibt es keine wissenschaftliche Grundlage dafür, dass die Schlussfolgerungen des SCCS zur Sicherheit von 4-Methylbenzylidene Camphor nicht gelten würden, wenn dieser Stoff mit den zusätzlichen gemeldeten Funktionen eines UV-Absorbers und Lichtstabilisators in kosmetischen Mitteln verwendet wird. Um sicherzustellen, dass 4-Methylbenzylidene Camphor nicht weiterhin in kosmetischen Mitteln in einer anderen Funktion als der eines UV-Filters verwendet wird, was in der Stellungnahme des SCCS ebenfalls als ein potenzielles Risiko für die menschliche Gesundheit identifiziert wurde, sollte jegliche Verwendung des Stoffs in kosmetischen Mitteln verboten werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.04.2024

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