ErwGr. 15

REG_2024_996 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Vitamin A, Alpha-Arbutin und Arbutin sowie bestimmter Stoffe mit potenziell endokrinschädigenden Eigenschaften in kosmetischen Mitteln

Der SCCS kam in einer wissenschaftlichen Stellungnahme zu Triclosan vom 24. und 25. Oktober 2022 (10) zu dem Schluss, dass die Verwendung von Triclosan als Konservierungsstoff in auf die Haut aufzutragenden kosmetischen Mitteln mit Ausnahme von Körperlotion bis zu einer Höchstkonzentration von 0,3 % sowohl für Kinder (0,5-18 Jahre) als auch für Erwachsene sicher ist. Ferner kam er zu dem Schluss, dass die Verwendung von Triclosan als Konservierungsmittel in Zahnpasta in einer Konzentration von 0,3 % sowohl für Kinder (0,5-18 Jahre) als auch für Erwachsene sicher ist, die Verwendung des Stoffes als Konservierungsstoff in Zahnpasta jedoch dann für Kinder unter drei Jahren nicht sicher ist, wenn er in Kombination mit anderen kosmetischen Mitteln, die Triclosan enthalten, verwendet wird. Dem SCCS zufolge ist die Verwendung von Triclosan als Konservierungsstoff in Mundspülungen für Erwachsene mit einer Höchstkonzentration von 0,2 % bei individueller Anwendung sicher, nicht aber bei Anwendung in Kombination mit anderen kosmetischen Mitteln, die Triclosan enthalten, wobei für Kinder und Jugendliche eine Höchstkonzentration von 0,2 % in Mundspülungen selbst bei individueller Anwendung nicht sicher ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.04.2024

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