ErwGr. 19

REG_2025_1106 · zur Festlegung des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie“

Um die rechtzeitige Verfügbarkeit und Lieferung von Verteidigungsgütern der EDTIB zu gewährleisten und ihre Anpassung an strukturelle Änderungen zu beschleunigen und somit die Effizienz des gewährten finanziellen Beistands zu erhöhen, gilt es, Mindestanforderungen in Bezug auf den in der Union generierten Mehrwert festzulegen. Daher sollten gemeinsame Beschaffungsaufträge eine Anforderung enthalten, wonach die Kosten der Komponenten mit Ursprung außerhalb der Union, der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten und der Ukraine 35 % der geschätzten Kosten der Komponenten des Endprodukts nicht übersteigen dürfen. Die Kommission könnte Leitlinien für die Berechnung dieses Prozentsatzes festlegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.05.2025

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