ErwGr. 22

REG_2025_1106 · zur Festlegung des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie“

Die Förderfähigkeitsbedingungen des SAFE-Instruments zielen darauf ab, die Herstellungskapazitäten der Verteidigungsindustrie der Union unverzüglich auszubauen und gleichzeitig die erforderliche Flexibilität unter Berücksichtigung der Internationalisierung der Lieferketten für einschlägige Güter und Technologien zu ermöglichen. Das SAFE-Instrument sollte neben den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten und der Ukraine auch beitretenden Ländern, Bewerberländern und potenziellen Bewerberländern sowie sonstigen Drittländern, mit denen die Union eine Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaft (nicht verbindliches Instrument) eingegangen ist, die Möglichkeit bieten, sich an gemeinsamen Beschaffungen in dessen Rahmen zu beteiligen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.05.2025

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