ErwGr. 23

REG_2025_1106 · zur Festlegung des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie“

Auf die Durchführung wirtschaftlicher, finanzieller oder technischer Kooperationsmaßnahmen — einschließlich Beistand — gerichtete bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte zwischen der Union und einem oder mehreren dieser gleich gesinnten Drittländer mit Ausnahme der Ukraine und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten sollten Auftragnehmern und Unterauftragnehmern mit Sitz in diesen Ländern ermöglichen, sich an gemeinsamen Beschaffungen im Rahmen des SAFE-Instruments gemäß den in diesen Übereinkünften festzulegenden Bedingungen zu beteiligen. Diese Übereinkünfte sollten nicht die Förderfähigkeit von Gütern in Frage stellen, die die Anforderung erfüllen, wonach die Kosten der Komponenten mit Ursprung außerhalb der Union, der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten und der Ukraine 35 % der geschätzten Kosten der Komponenten des Endprodukts nicht übersteigen dürfen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.05.2025

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