ErwGr. 16

REG_2025_1106 · zur Festlegung des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie“

Um die industrielle Basis der Union angesichts der jüngsten Entwicklung der geopolitischen Lage und der außergewöhnlichen Bedrohung der Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten schnellstmöglich wirksam und autonom zu stärken und somit den im Rahmen des SAFE-Instruments gewährten finanziellen Beistand effizienter zu gestalten und dessen Mehrwert zu erhöhen, sollten in dieser Verordnung Förderfähigkeitsbedingungen für die Inanspruchnahme des finanziellen Beistands durch die Mitgliedstaaten festgelegt werden. Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer, die an der gemeinsamen Beschaffung im Rahmen des SAFE-Instruments beteiligt sind, sollten daher ihren Sitz sowie ihre Leitungs- und Verwaltungsstrukturen in der Union, in Mitgliedern der Europäischen Freihandelsassoziation, die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums sind (im Folgenden „dem EWR angehörende EFTA-Staaten“), oder in der Ukraine haben und für die Zwecke der gemeinsamen Beschaffung Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel oder Ressourcen nutzen, die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, eines dem EWR angehörenden EFTA-Staats oder der Ukraine befinden. Um sicherzustellen, dass an der gemeinsamen Beschaffung beteiligte Auftragnehmer und Unterauftragnehmer nicht gegen die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten verstoßen, sollten sie nicht von Drittländern oder Rechtsträgern aus Drittländern kontrolliert werden dürfen. In diesem Zusammenhang sollte Kontrolle als die Fähigkeit verstanden werden, unmittelbar oder mittelbar durch einen oder mehrere zwischengeschaltete Rechtsträger einen bestimmenden Einfluss auf einen Rechtsträger auszuüben. Die Mitgliedstaaten, die an der durch das SAFE-Instrument unterstützten Beschaffung teilnehmen, sind dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Förderfähigkeitsbedingungen erfüllt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.05.2025

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