ErwGr. 15

REG_2025_1106 · zur Festlegung des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie“

Die fehlende Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten hat zu Ineffizienzen und einer Vielzahl von Verteidigungssystemen gleicher Art in der Union geführt, was das mit den entsprechenden nationalen Investitionen verfolgte Ziel des Schutzes des Gebiets der Union untergräbt und zudem eine Fragmentierung wesentlicher Teile der EDTIB sowie zu klein dimensionierte Operationen zur Folge hat. Um für diese Situation Abhilfe zu schaffen, sollten die begünstigten Mitgliedstaaten den im Rahmen dieser Verordnung gewährten finanziellen Beistand für die Durchführung gemeinsamer Beschaffungen nutzen. Die förderfähigen Tätigkeiten, Ausgaben und Maßnahmen, die durch die gemeinsame Beschaffung im Verteidigungsbereich finanziert werden, sollten sich — unter Berücksichtigung der Lehren aus dem Krieg in der Ukraine, im Einklang mit der bereits im Rahmen der EDA geleisteten Arbeit und in voller Übereinstimmung mit der NATO — auf die erste Liste der vom Europäischen Rat benannten vorrangigen Bereiche beziehen: Munition und Flugkörper; Artilleriesysteme, einschließlich Fähigkeiten für weitreichende Präzisionsschläge („Deep Precision Strike Capabilities“); bodengebundene Kampffähigkeiten und ihre Unterstützungssysteme, einschließlich Soldatenausrüstung und Infanteriewaffen; Schutz kritischer Infrastrukturen; Cybersicherheit; militärische Mobilität, einschließlich des Hemmens der Bewegungen des Feindes; Luft- und Raketenabwehrsysteme; maritime Über- und Unterwasserfähigkeiten; Drohnen und Drohnenabwehrsysteme; strategische Enabler wie unter anderem strategischer Lufttransport, Luftbetankung und C4-ISTAR-Systeme sowie Weltraumressourcen und Weltraumdienste; Schutz von Weltraumressourcen; künstliche Intelligenz und elektronische Kampfführung. Diese gemeinsamen Beschaffungen sollten darauf abzielen, die Anpassung der Produktionskapazität von Verteidigungsgütern an strukturelle Veränderungen zu beschleunigen, Interoperabilität und Austauschbarkeit in der gesamten Union zu gewährleisten, Anreize für die Zusammenarbeit in der Beschaffungsphase zu schaffen und die Steigerung der Produktionskapazitäten zu unterstützen sowie entsprechende Infrastruktur, Ausrüstung und logistische Dienste zu entwickeln und zu erwerben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.05.2025

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