ErwGr. 13

REG_2025_1106 · zur Festlegung des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie“

Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, den finanziellen Beistand im Rahmen des SAFE-Instruments im Zusammenspiel mit anderen bestehenden und künftigen Programmen der Union zu nutzen, insbesondere zur Kofinanzierung spezifischer Maßnahmen. Parallel dazu können Programme der Union, die die Zusammenarbeit im Bereich der Beschaffung von Verteidigungsgütern unterstützen oder allgemein darauf abzielen, die Wettbewerbsfähigkeit der EDTIB zu unterstützen, speziell eine zusätzliche Unterstützung durch die Union vorsehen. Diese zusätzliche Unterstützung könnte auf gemeinsame Beschaffungen, für die im Rahmen des SAFE-Instruments finanzieller Beistand gewährt wird, oder auf an solchen Beschaffungen beteiligte Wirtschaftsteilnehmer Anwendung finden, um einen entsprechenden Ausbau der Industrie anzukurbeln und die Auswirkungen des SAFE-Instruments auf die EDTIB weiter zu stärken.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.05.2025

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