ErwGr. 14

REG_2025_1106 · zur Festlegung des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie“

Um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern, sollte die Kommission in der Lage sein, die im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellten Informationen zu berücksichtigen, insbesondere bei der Berichterstattung über die Durchführung des finanziellen Beistands im Rahmen der einschlägigen Programme, und zwar insbesondere derjenigen zur Unterstützung der Zusammenarbeit im Bereich der gemeinsamen Beschaffung. Dies würde dazu beitragen, die Bedingungen für die Beantragung finanzieller Unterstützung zu vereinfachen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.05.2025

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