ErwGr. 35

REG_2025_1106 · zur Festlegung des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie“

Diese Verordnung sollte im Einklang mit den einschlägigen, gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften, insbesondere der Haushaltsordnung und der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates (8), durchgeführt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.05.2025

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