ErwGr. 34

REG_2025_1106 · zur Festlegung des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie“

Die Union setzt sich weiter entschlossen für internationale Solidarität ein. Alle für notwendig erachteten Maßnahmen, die gemäß dieser Verordnung getroffen werden, einschließlich derer, die erforderlich sind, um kritische Engpässe zu verhindern oder zu mildern, sollten zielgerichtet, transparent, verhältnismäßig, befristet und im Einklang mit den WTO-Verpflichtungen durchgeführt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.05.2025

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