ErwGr. 37

REG_2025_1106 · zur Festlegung des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie“

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, Kommunikationsmaßnahmen durchzuführen und damit Sorge zu tragen, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält, sowie gegebenenfalls sicherzustellen, dass die im Rahmen des SAFE-Instruments geleistete Unterstützung mit einem Hinweis zur Finanzierung ordnungsgemäß kommuniziert und bekannt gemacht wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.05.2025

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