ErwGr. 31

REG_2025_1106 · zur Festlegung des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie“

In der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) wird ein Rechtsrahmen für die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe von Aufträgen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit unter Berücksichtigung der Sicherheitsanforderungen der Mitgliedstaaten und der Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) festgelegt. Die genannte Richtlinie enthält besondere Bestimmungen für Dringlichkeitsfälle aufgrund einer Krise, etwa die Verkürzung der Fristen für den Eingang der Angebote und die Möglichkeit zur Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung. Um die Effizienz des SAFE-Instruments im Geiste der Solidarität bei der Bewältigung der die durch die Entwicklung der geopolitischen Situation dringliche Lage zu steigern, ist es erforderlich, so bald wie möglich massive Investitionen in die EDTIB zu leiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.05.2025

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