ErwGr. 30

REG_2025_1106 · zur Festlegung des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie“

Bei mindestens zwei der Länder, die an einer gemeinsamen Beschaffung beteiligt sind, sollte es sich um einen Mitgliedstaat, einen dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder die Ukraine handeln, wobei mindestens ein Land ein Mitgliedstaat sein sollte, der eine Unterstützung in Form von Darlehen im Rahmen des SAFE-Instruments erhält. Darüber hinaus sollten beitretende Länder, andere Bewerberländer und potenzielle Bewerberländer sowie sonstige Drittländer, mit denen die Union eine Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaft (nicht verbindliches Instrument) eingegangen ist, an gemeinsamen Beschaffungen teilnehmen dürfen, die mit einem Mitgliedstaat durchgeführt werden, der finanziellen Beistand im Rahmen des SAFE-Instruments erhält. Die gemeinsame Beschaffung kann bestehende Beschaffungsaufträge umfassen, die dieselben Bedingungen erfüllen. Beschaffungen, die von einem Mitgliedstaat durchgeführt werden, sollten ebenfalls für eine Unterstützung in Betracht kommen, wenn spätestens bis zum 30. Mai 2026 ein Auftrag unterzeichnet wurde, vorausgesetzt dieser Mitgliedstaat unternimmt alle im Rahmen der operativen Modalitäten zu vereinbarenden Schritte, die notwendig sind, um durch eine aktive Kontaktaufnahme mit anderen Mitgliedstaaten, dem EWR angehörenden EFTA-Staaten und der Ukraine sowie beitretenden Ländern, Bewerberländern, potenziellen Bewerberländern oder sonstigen Drittländern, mit denen die Union eine Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaft eingegangen ist, dafür zu sorgen, dass mehr Länder von diesem Auftrag profitieren. Die Einbeziehung von dem EWR angehörenden EFTA-Staaten und der Ukraine als Länder, die die erforderliche Mindestzahl für eine gemeinsame Beschaffung bilden können, ist durch die enge Partnerschaft dieser Länder mit der Union bei der industriellen Herstellung von Verteidigungsgütern bzw. durch die Tatsache, dass die Ukraine dem anhaltenden Angriffskrieg Russlands unmittelbar ausgesetzt ist, gerechtfertigt. Die Mitgliedstaaten sind ferner angehalten, die Ukraine durch die mit finanziellem Beistand aus dem SAFE-Instrument beschaffte Ausrüstung weiter zu unterstützen. Die Beteiligung dieser Drittländer an gemeinsamen Beschaffungen, die an die EDTIB oder die technologische und industrielle Basis der Verteidigung der Ukraine oder der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten vergeben werden, sollte dazu beitragen, die Bündelung der Nachfrage auf das Niveau zu erhöhen, das erforderlich ist, um die industrielle Kapazität auszubauen. Sie würde auch die Interoperabilität der von den engsten Partnern der Union in diesem Bereich eingesetzten Systeme und Produkte unterstützen, und gleichzeitig den teilnehmenden Mitgliedstaaten die Möglichkeit bieten, Preisvorteile zu erzielen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.05.2025

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