ErwGr. 28

REG_2025_1106 · zur Festlegung des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie“

Der finanzielle Beistand sollte gemäß der diversifizierten Finanzierungsstrategie nach Artikel 224 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) und der festgelegten einheitlichen Finanzierungsmethode organisiert werden, von der erwartet wird, dass sie die Liquidität der Unionsanleihen sowie die Attraktivität und die Kosteneffizienz der Emissionen der Union erhöht. Die Darlehen sollten mit einer ausreichend langen Rückzahlungsdauer von höchstens 45 Jahren gewährt werden. Für Tilgungen könnte grundsätzlich eine tilgungsfreie Zeit von zehn Jahren gelten. Aus aufsichtsrechtlichen Gründen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Darlehensportfolios sollte der Anteil der Darlehen, die an die drei Mitgliedstaaten mit dem höchsten Darlehensanteil vergeben werden, nicht über 60 % des maximalen finanziellen Beistands des SAFE-Instruments hinausgehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.05.2025

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