ErwGr. 3

REG_2025_1163 · zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Chlorpropham, Fuberidazol, Ipconazol, Methoxyfenozid, S-Metolachlor und Triflusulfuron in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Der vorläufige RHG für Chlorpropham in Kartoffeln wurde auf Grundlage der an die Kommission übermittelten Überwachungsdaten überprüft und anschließend mit der Verordnung (EU) 2023/377 der Kommission (4) von 0,4 mg/kg auf 0,35 mg/kg gesenkt. Dieser vorläufige RHG sollte auf Grundlage der bis zum 31. Dezember jeden Jahres an die Kommission übermittelten Überwachungsdaten überprüft werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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