ErwGr. 6

REG_2025_1163 · zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Chlorpropham, Fuberidazol, Ipconazol, Methoxyfenozid, S-Metolachlor und Triflusulfuron in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Die Genehmigung für den Wirkstoff Ipconazol lief am 31. Mai 2023 aus (6). Der Antrag auf Genehmigung wurde zurückgezogen und alle geltenden Zulassungen für Ipconazol enthaltende Pflanzenschutzmittel wurden widerrufen. Für diesen Stoff gibt es weder CXL noch Einfuhrtoleranzen. Die RHG für Ipconazol auf allen Erzeugnissen entsprechen derzeit den erzeugnisspezifischen Bestimmungsgrenzen. Daher ist es angezeigt, die RHG für Ipconazol aus Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu streichen und in Anhang V der genannten Verordnung die RHG für Ipconazol auf allen Erzeugnissen auf die erzeugnisspezifischen Bestimmungsgrenzen festzusetzen. Die Referenzlaboratorien der Europäischen Union empfahlen, die Rückstandsdefinition für Ipconazol zur Überwachung von Erzeugnissen in „Ipconazol (Summe der Isomerbestandteile) (F)“ zu ändern. Die Kommission hält diese neue Rückstandsdefinition für geeignet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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