ErwGr. 4

REG_2025_1163 · zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Chlorpropham, Fuberidazol, Ipconazol, Methoxyfenozid, S-Metolachlor und Triflusulfuron in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Aktuelle Überwachungsdaten zu Chlorpropham in Kartoffeln haben gezeigt, dass sich ein niedrigerer RHG von 0,2 mg/kg aktuell erreichen lässt. Daher ist es angezeigt, den vorläufigen RHG für Chlorpropham in Kartoffeln auf 0,2 mg/kg zu senken. Die Lebensmittelunternehmer sollten die Überwachungsdaten zusammen mit einem Bericht über die Fortschritte bei und die Durchführung von Reinigungsverfahren in Lagereinrichtungen, in denen über längere Zeit Chlorpropham verwendet wurde, alle zwei Jahre statt jährlich vorlegen. Die betreffende Fußnote zu Kartoffeln in Anhang III sollte entsprechend geändert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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